Nur ein Tier, das nach seiner eindeutigen Identifizierbarkeit gegen Tollwut geimpft wurde, erfüllt die Verbringungsvorschriften innerghalt der Europäischen Union nach der HeimtierVO. Ein Hund, der erst nach der Impfung durch die Implantation eines Transponders ("Chip") eindeutig indentifizierbar wurde erfüllt damit die Verbringungsvorschriften nicht. Seine Unterbringung in einer Quarantätnestation kann daher angeordnet werden.
In dem Urteil geht es um das nachträgliche Chippen bei "Reisen" innerhalb der EU.
Der Chip muss VOR einer gültigen (Tollwut-)Impfung im Hund sein - sonst kann er nicht frei in der EU reisen. Das gilt für Auslandstierschutzhunde genauso, wie für jeden Touristen-Hund, der mit in Urlaub darf.
Noch schlimmer ist es mit dem Hund in nicht EU-Länder zu verreisen - da gibt sooooo viele Fallstricke!
Hmmm...Da scheint aber wohl kaum einer drauf zu achten, denn soweit ich weiß werden sogar bei Züchtern im Ausland viele Hunde erst gechipt, wenn sie wirklich ins Ausland verkauft werden. Woher wollen die wissen wann mein Hund gechipt wurde? Und ob das vor der Impfung war?...Ah, hab´s gesehen. Steht im Impfpass. Meine haben ne 3 Jahresimpfung. Dann könnte ich ja innerhalb dieser 3 Jahre nicht ins Ausland reisen. Was soll denn der Schwachsinn?
Ich verstehe den Zusammenhang zwischen Impfung und chippen nicht so ganz.
In dem Urteil lagen 5 Wochen zwischen Impfung und Chip... - ergo sagt das Gericht: Es ist nicht nachzuweisen, dass das geimpfte Tier auch das ist, welches den Chip bekommen hat, weil es ja vorher nicht gekennzeichnet war.
Wenn beides am gleichen Tag, innerhalb einer Behandlung geschieht SOLLTE es kein Problem geben - allerdings, wer auf der absolut sicheren Seite sein möchte, sollte wenigstens einen Tag Unterschied machen, damit es eindeutig vermerkt wird, dass der Chip zuerst da war...
Zitat aus dem Urteil:
ZitatDiese Identität wird durch den vorgelegten Heimtierpass nicht dokumentiert. Nur wenn die Impfung eines Tieres erfolgt, dessen Identität durch einen Transponder oder eine Tätowierung eindeutig feststeht, lässt die Impfbescheinigung den zwingenden Schluss zu, dass das konkrete gechipte Tier über den notwendigen Impfschutz verfügt.
Also muß ich mein Tier nochmals impfen lassen, wenn ich es chippen lassen will? Datt is ja man wieder Geldschneiderei! Obwohl ich den Anlass dieses Urteils schon nachvollziehen kann.